Terms and Conditions

Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen – Produkte & Dienstleistungen Copeland Europe GmbH und Copeland Cold Chain Europe GmbH
 

1. DEFINITIONEN

Im Sinne dieser Allgeminen Geschäftsbedingungen – Produkte & Dienstleistungen (Geschäftsbedingungen) bedeutet „Lieferant“ eine der im Titel genannten Copeland-Firmen; „Besteller“ bedeutet die Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft, die den Auftrag erteilt; „Auftrag“ bedeutet der verbindliche Auftrag, den der Besteller dem Lieferanten erteilt; „Auftragsbestätigung“ bedeutet die Annahme des Auftrags des Bestellers seitens des Lieferanten; „Produkte“ bedeutet die Produkte (einschließlich jeglicher Software und Dokumentation gemäß Definition in Ziffer 9), wie sie in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschrieben sind; „Leistungen“ bedeutet die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten beschriebenen Leistungen. „Vertrag“ bedeutet die schriftliche Vereinbarung (einschließlich dieser Geschäftsbedingungen) über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten auf Grundlage des Auftrags und der entsprechenden Auftragsbestätigung; „Vertragspreis“ bedeutet den vom Besteller an den Lieferanten für die Produkte und/oder die Leistungen zu bezahlenden Preis und „verbundene Unternehmen des Lieferanten“ bedeutet eine Gesellschaft der Copeland Gruppe, die ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 ff. AktG darstellt.

 

2. DER VERTRAG
2.1 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie werden nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen angenommen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Konfligierende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers können nicht angewandt werden, auch wenn der Lieferant nicht ausdrücklich Einwände gegen derartige Geschäftsbedingungen erhebt. Bedingungen des Bestellers und Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthalten sind oder denen der Lieferant nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich zustimmt, sind für den Lieferanten nicht bindend.
2.2 Der Vertrag wird erst am Tag der Annahme des Auftrags des Bestellers durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten wirksam. Bei Abweichungen zwischen den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung im Angebot des Lieferanten und den Produkten und Leistungen gemäß Beschreibung in der Auftragsbestätigung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, vor Lieferung kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen der Produkte vorzunehmen, sofern dadurch die Funktion der Produkte nicht beeinträchtigt wird und weder der Vertragspreis noch der Lieferzeitpunkt berührt werden.

 

3. VERTRAGSSCHLUSS PER ONLINE-SHOP DES LIEFERANTEN:
3.1 Der Lieferant vertreibt seine Produkte und/oder Dienstleistungen ebenfalls über seinen Online-Shop unter https://www.copeland.com/en-gb("Online-Shop"). Der Verkauf und die Lieferung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen seitens des Lieferanten auf Grundlage der per Online-Shop vom Besteller erteilten Aufträge erfolgen ausschließlich gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Mit Auftragserteilung über den Online-Shop akzeptiert der Besteller diese Geschäftsbedingungen.
3.2 Die Darbietung der Produkte und/oder Dienstleistungen im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot des Lieferanten für einen Vertragsschluss dar, sondern lediglich eine Offerte an den Besteller, einen verbindlichen Auftrag für Produkte und/oder Dienstleistungen zu erteilen, die der Besteller beim Lieferanten erwerben möchte. Der Besteller kann Produkte und/oder Dienstleistungen aus dem Produktangebot des Online-Shops auswählen und sie mittels des Buttons "In den Warenkorb" zum Einkaufswagen hinzufügen. Vor Bestätigung per Button "Auftrag erteilen" werden dem Besteller zur Kontrolle alle von ihm ausgewählten Produkte und/oder Dienstleistungen und deren Gesamtpreis in einer Auftragsübersicht erneut angezeigt. Dabei kann der Besteller alle nicht korrekten Einträge vor der endgültigen und verbindlichen Auftragserteilung überprüfen und korrigieren. Alle Vertragsbedingungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen können vor der verbindlichen Auftragserteilung erneut eingesehen und auf einem dauerhaften Datenträger gesichert werden. Per Klick auf den Button "Auftrag erteilen" übermittelt der Besteller einen verbindlichen Auftrag für den Abschluss eines Vertrags über die Produkte und/oder Dienstleistungen im Warenkorb. Der Auftrag kann allerdings nur dann erteilt und übermittelt werden, wenn der Besteller diese Geschäftsbedingungen akzeptiert, auf die im Online-Shop verwiesen wird und die dadurch Bestandteil seines Auftrags sind.
3.3 Der Lieferant muss den Erhalt des Auftrags vom Besteller per E-Mail bestätigen. Gleichwohl ist eine derartige Bestätigung des Auftragseingangs noch keine rechtsverbindliche Auftragsbestätigung.
3.4 Der Vertrag wird erst mit Annahme des Auftrags des Bestellers durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten rechtswirksam. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten kann explizit per schriftlicher Erklärung erfolgen, etwa dem Versand einer schriftlichen Auftragsbestätigung per E-Mail, oder durch die Bereitstellung der Produkte zum Versand und/oder den Beginn des Erbringens der Dienstleistungen und einer entsprechenden Benachrichtigung des Bestellers. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Bestimmungen der Auftragsbestätigung und dieser Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen oder Versprechen sind nur gültig, wenn sie von einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
3.5 Sollten die vom Besteller in Auftrag gegebenen Produkte nicht geliefert und/oder Dienstleistungen nicht erbracht werden können, etwa weil die entsprechenden Produkte und/oder Dienstleistungen nicht vorrätig sind, kann der Lieferant davon absehen, den Auftrag anzunehmen. In diesem Fall kommt es zu keinem Vertragsschluss. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3.6 Die Vertragsbedingungen werden nach Vertragsschluss gesichert und gespeichert, sind aber für den Besteller nicht länger einsehbar. Alle Vertragsbedingungen und diese Geschäftsbedingungen werden dem Besteller jedoch (per E-Mail oder als Brief) zugesandt.

4. GELTUNG DES ANGEBOTS UND PREISE
4.1 Das Angebot des Lieferanten gilt während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, dreißig Tage ab dem Datum des Angebots, falls es nicht vorher zurückgenommen wird.
4.2 Die Preise sind Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich (a) ohne Mehrwertsteuer und (b) ohne ähnliche und sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen.
4.3 Die Preise für die Produkte gelten für Lieferung ab Werk, Versandstelle des Lieferanten, ohne Fracht, Versicherung und Bearbeitung und, soweit im Angebot des Lieferanten nichts anderes angegeben ist, ohne Verpackung. Bei verlangter Verpackung der Produkte kann das Verpackungsmaterial nicht zurückgesandt werden.


5. ZAHLUNG
5.1 Sämtliche Zahlungen sind (a) ohne jegliche Aufrechnung, Gegenforderung und ohne jeglichen Einbehalt (ausgenommen soweit gesetzlich vorgeschrieben) und (b) innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung in voller Höhe in der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenen Währung zu leisten, sofern von der Finanzabteilung des Lieferanten nichts anderes bestimmt wird. Die Fakturierung der Produkte erfolgt jederzeit nach Anzeige der Versandbereitschaft der Produkte an den Besteller. Die Fakturierung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein oder zu einem früheren Fertigstellungszeitpunkt. Der Lieferant behält sich unbeschadet seiner sonstigen Rechte vor, (i) Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Verzugszeitraum zu verlangen, (ii) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (einschließlich der Zurückbehaltung von Lieferungen), wenn der Besteller im Rahmen des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen fällige Zahlungen nicht leistet oder nach angemessener Beurteilung des Lieferanten voraussichtlich nicht leisten wird, und (iii) unter den gleichen Bedingungen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
5.2 Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


6. LIEFERZEIT
6.1 Soweit in der Auftragsbestätigung des Lieferanten nichts anderes bestimmt ist, laufen alle Liefer- oder Fertigstellungsfristen ab Vertragsbeginn gemäß Auftragsbestätigung des Lieferanten und gelten als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme irgendeiner vertraglichen Verpflichtung.
6.2 Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Beauftragten (einschließlich unter anderem Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderer Informationen, die der Lieferant in angemessener Weise verlangt, um seine vertraglichen Verpflichtungen zügig zu erfüllen) sind sowohl die Lieferzeit/Fertigstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.
6.3 Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers verzögert oder nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab bzw. erteilt er keine angemessenen Versandanweisungen nachdem ihm die Versandbereitschaft der Produkte angezeigt wurde, kann der Lieferant die Produkte auf Kosten des Bestellers in geeigneter Weise einlagern. Mit Einlagerung der Produkte gilt die Lieferung als erfolgt, geht die Gefahr für die Produkte auf den Besteller über und wird der Besteller die entsprechende Zahlung an den Lieferanten leisten.


7. HÖHERE GEWALT
7.1 Der Vertrag (ausgenommen die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung aller geschuldeten Beträge an den Lieferanten nach Maßgabe des Vertrages) wird im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei ohne eine Haftung ausgesetzt, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder terroristische Attacke, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staatliche Entscheidungen oder Maßnahmen (insbesondere Export- oder Reexportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtliche Anordnung. Der Lieferant ist nicht zur Lieferung von Hardware, Software oder Technologie oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz des Lieferanten befindet oder von der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für den Lieferanten nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportkontrollbestimmungen dergestalt, dass der Lieferant an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist der Lieferant ohne jegliche Haftung des Lieferanten von den vertraglichen Verpflichtungen befreit.
7.2 Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer 6 während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen kann jede Partei den zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Besteller verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen.

 

8. PRÜFUNG, TESTS UND KALIBRIERUNG
8.1 Die Produkte werden vor Versand vom Lieferanten oder vom Hersteller geprüft und soweit durchführbar den Standardtests des Lieferanten oder des Herstellers unterzogen. Zusätzliche Tests oder Prüfungen (einschließlich Prüfungen durch den Besteller oder seinen Vertreter oder Tests in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters und/oder Kalibrierung) oder die Erteilung von Prüfbescheinigungen und/oder die Mitteilung detaillierter Testergebnisse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, wobei sich der Lieferant das Recht vorbehält, diese in Rechnung zu stellen. Findet sich der Besteller oder sein Vertreter zu solchen Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen nicht ein, nachdem die Bereitschaft der Produkte für diese Tests, Prüfungen und/oder Kalibrierungen mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt worden war, werden diese vorgenommen und gelten als in Gegenwart des Bestellers oder seines Vertreters durchgeführt. Die Erklärung des Lieferanten, dass die Tests und/oder Prüfungen der Produkte bestanden bzw. die Kalibrierungen der Produkte ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist bindend.
8.2 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Besteller.

9. LIEFERUNG, GEFAHR UND EIGENTUM
9.1 Die Produkte werden, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, „Carriage and Insurance Paid To“ (CIP – Fracht und Versicherung bezahlt an) vertraglicher Bestimmungsort geliefert. Fracht, Verpackung und Bearbeitung werden nach den üblichen Preisen des Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht mit vorstehend genannter Lieferung auf den Besteller über. Dem Besteller obliegt die Versicherung der Produkte nach Gefahrübergang. Soweit im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass der Lieferant für die Versicherung der Produkte nach ihrer Ablieferung an den Frachtführer verantwortlich ist, wird die Versicherung zu den üblichen Preisen des Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Begriffe „ab Werk“, „ex works“, „frei Frachtführer“, „FCA“, „frachtfrei“, „CIP“ und andere im Vertrag verwendete Lieferbegriffe werden jeweils im Sinne der letzten Version der Incoterms definiert.

10. DOKUMENTATION UND SOFTWARE
10.1 Die Inhaberschaft der Urheberrechte an Software und/oder Firmware, die in die Produkte aufgenommen oder zur Benutzung mit den Produkten zur Verfügung gestellt wurde, („Software“) sowie an der mit den Produkten gelieferten Dokumentation („Dokumentation“) bleibt beim jeweiligen verbundenen Unternehmen des Lieferanten (oder einer anderen Partei, die die Software und/oder Dokumentation an den Lieferanten geliefert hat) und wird hiermit nicht auf den Besteller übertragen.
10.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erhält der Besteller hiermit das nicht ausschließliche, gebührenfreie Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Produkten, sofern und solange die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigt werden (ausgenommen soweit dies nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig ist) und der Besteller die Software und die Dokumentation streng vertraulich behandelt und sie anderen nicht bekannt gibt und anderen keinen Zugang hierzu
gewährt (ausgenommen die üblichen Betriebs- und Wartungshandbücher des Lieferanten). Der Besteller kann die vorstehend genannte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Produkte kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 10 schriftlich bestätigt und als für sich verbindlich anerkennt.
10.3 Unbeschadet von Ziffer 10.2 gelten für die Nutzung bestimmter Software (wie vom Lieferanten bestimmt, einschließlich unter anderem Leitsystemsoftware und AMS Software) durch den Besteller ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des verbundenen Unternehmens des Lieferanten oder eines Dritten.
10.4 Der Lieferant und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten bleiben Eigentümer aller von ihnen gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konstruktionen und Verfahren und es werden hiermit, abgesehen von den Bestimmungen in Ziffer 9, keine gewerblichen oder nichtgewerblichen Schutzrechte gewährt.


11. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte und die Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entspricht die vereinbarte Beschaffenheit den bei Auftragsbestätigung geltenden und bekannt gegebenen Spezifikationen des Lieferanten.
11.2 Haben die Produkte oder die Leistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit, garantiert der Lieferant durch Nacherfüllung die Gewährleistung, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile instand setzt oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Produkte oder Leistungen durch mangelfreie Produkte oder Leistung ersetzt (Nachlieferung).
11.3 Der Lieferant kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er trägt alle durch die Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
11.4 Der Besteller kann dem Lieferanten zum Zwecke der Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung während der Frist, nach Ablauf der Frist Minderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 12 verlangt werden.
11.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren, außer im Fall von Vorsatz, zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Produkte, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Ablieferung. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen, nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
11.6 Der Lieferant haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung, vom Besteller gestelltes Material oder Verarbeitung der Produkte seitens des Bestellers, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb oder aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Schäden aufgrund einer vom Lieferanten nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Lieferant haftet des Weiteren nicht für die Verwendung nicht autorisierter Software oder nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Die dem Lieferanten für die Untersuchung und Behebung solcher Mängel entstehenden Kosten werden auf Verlangen vom Besteller bezahlt. Der Besteller ist stets allein verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm erteilten Informationen.
11.7 Für Produkte oder Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten (jedoch nicht von verbundenen Unternehmen des Lieferanten) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Besteller bezieht, tritt der Lieferant alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Besteller ab. Der Lieferant bleibt des Weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Ziffern aufgeführte Gewährleistung für den Besteller zu übernehmen, vorausgesetzt jedoch, dass der Besteller vorher vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Dritten durchzusetzen.

 

12. HAFTUNG FÜR SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN 
12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 11.2 bis 11.5 und 11.7 gelten sinngemäß.
12.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde.
12.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten während der Dauer seiner Gewährleistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet gegenüber dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.
12.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten für alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

 

13. SCHADENERSATZ
13.1 Der Lieferant haftet gegenüber dem Besteller nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht wurden. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).
13.2 Außer bei vorsätzlicher Schadenverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadenverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten besteht keine Haftung des Lieferanten für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns, es sei denn, diese Schäden sind durch den Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Gewährleistung erfasst.
13.3 Außer bei vorsätzlicher Schadenverursachung durch Mitarbeiter des Lieferanten oder grob fahrlässiger Schadenverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Lieferanten beschränkt sich die Haftung des Lieferanten in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
13.4 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung einer vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich erteilten Gewährleistung sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


14. GESETZLICHE UND ANDERE BESTIMMUNGEN
14.1 Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten aufgrund der Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung, Regelung oder einer Satzung mit Gesetzeskraft nach dem Datum des Angebots des Lieferanten, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet. Eine Preisanpassung erfolgt dann nicht, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages durchgeführt werden soll.
14.2 Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Lieferant nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Produkte oder irgendeines Teils der Produkte, sofern diese nach dem Gesetz als "Abfall" gelten, oder (ii) irgendwelcher Gegenstände, für welche die Produkte oder irgendein Teil der Produkte Ersatzteile darstellen. Ist der Lieferant nach geltendem Recht (einschließlich Abfallrecht hinsichtlich elektrischer und elektronischer Geräte, EU-Richtlinie 2002/96/EC (WEEE) sowie entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten) verpflichtet, Produkte oder irgendwelche Teile der Produkte als "Abfall" zu entsorgen, wird der Besteller – sofern er hieran nicht nach geltendem Recht gehindert ist – dem Lieferanten zusätzlich zum Vertragspreis entweder (i) die reguläre Gebühr des Lieferanten für die Entsorgung dieser Produkte oder (ii), falls es eine solche reguläre Gebühr beim Lieferanten nicht gibt, die Kosten des Lieferanten (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport- und Verwertungskosten sowie einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag) für die Entsorgung dieser Produkte zahlen.
14.3 Die Mitarbeiter des Bestellers werden, solange sie sich auf dem Gelände des Lieferanten befinden, den geltenden Betriebsregelungen des Lieferanten und den angemessenen Weisungen des Lieferanten entsprechen, insbesondere den Regelungen und Anweisungen betreffend Sicherheit und elektrostatischer Entladung.


15. EINHALTUNG DER GESETZE
Der Besteller bestätigt, dass der Empfang und die Verwendung von Hardware, Software, Leistungen und Technologie durch ihn allen jeweils geltenden Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen – einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, dieser Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in den Jurisdiktionen, in denen der Lieferant und der Besteller ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen – sowie den Bedingungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Genehmigungen, allgemeinen Lizenzen oder Lizenzfreistellungen unterliegt. Der Besteller wird die Hardware, Software oder Technologie keinesfalls in Verletzung dieser geltenden Gesetze, Regelungen, Verordnungen oder Vorschriften oder der Bedingungen damit verbundener Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzfreistellungen verwenden, übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren. Der Besteller verpflichtet sich des Weiteren, keine Tätigkeiten auszuüben, durch die der Lieferant oder eines seiner verbundenen Unternehmen der Gefahr einer Strafe nach den Gesetzen bzw. Vorschriften einer entsprechenden Jurisdiktion ausgesetzt würde, wonach ungebührliche Zahlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schmiergelder an Mitarbeiter einer Regierung, Behörde, Einrichtung oder entsprechender Unterabteilungen, an politische Parteien oder Funktionäre politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter oder an Mitarbeiter von Kunden oder Lieferanten verboten sind. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen, ethischen und sonstigen Vorschriften.


16. VERZUG, INSOLVENZ UND KÜNDIGUNG
Der Lieferant ist unbeschadet anderer ihm zustehenden Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise dem Besteller gegenüber fristlos schriftlich zu kündigen, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten in Verzug ist und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Verzugsanzeige durch den Lieferanten entweder Abhilfe hierfür schafft, sofern eine solche Abhilfe innerhalb der genannten Frist in angemessener Weise möglich ist, oder, sofern eine Abhilfe innerhalb der Frist nicht möglich ist, Maßnahmen zur Abhilfe des Verzugs ergreift.


17. DATENSCHUTZ
17.1 Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und die Wahrung der gesetzlichen Rechte der Betroffenen nach dem/den Datenschutzgesetz(en)1 verantwortlich. Jede Partei versichern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehe) gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 im Rahmen dieses Vertrages nicht gegen die geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Beschränkungen zum Datenschutz verstößt, soweit diese sich auf die Erhebung, Sammlung und die Verwendung personenbezogener Daten beziehen, die von einer der Parteien zur Verfügung gestellt oder durch die Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erzeugt werden.
17.2 Der Lieferant verpflichtet sich, soweit er personenbezogene Daten des Bestellers verarbeitet:
- nicht auf die personenbezogenen Daten des Bestellers zugreifen oder diese verwenden, es sei denn, dies ist für die Erfüllung des Vertrages erforderlich. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten des Bestellers in Übereinstimmung mit diesem Vertrag verarbeiten und die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die personenbezogenen Daten des Bestellers vor versehentlichem oder unbefugtem Verlust, Offenlegung oder Zugriff zu schützen.
- mit dem Lieferant zusammenzuarbeiten und ihn in angemessener Weise bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze durch den Bestellers zu unterstützen, soweit diese sich auf den Umfang des Vertrags beziehen und der Lieferant über die entsprechenden Informationen verfügt. Dies umfasst: (i) die Beantwortung von Anfragen von Einzelpersonen oder Behörden, (ii) die Meldung von Datenschutzverletzungen an betroffene Personen oder Behörden; (iii) die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.
- die personenbezogenen Daten des Bestellers in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu nutzen und weiterzugeben, soweit dies für den Zweck dieses Vertrags erforderlich ist, indem wir Kontaktinformationen an Vertreter und Handelsvertreter weitergeben, um diesen Vertrag zu erfüllen.
- die personenbezogenen Daten des Bestellers für die Produktregistrierung und den technischen Support zu erfassen, zu speichern und zu verwenden.
17.3 Beide Parteien verpflichten sich, die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer zu unterzeichnen, wenn personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU/des EWR übermittelt werden sollen.
17.4 Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (falls vorhanden) durch den Lieferant verweisen wir auf die Datenschutzhinweise des Lieferants, die Sie unter https://www.copeland.com/en-gb/privacy-notice finden.


18. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN
Soweit die Produkte ein Leitsystem umfassen, gelten für das Leitsystem und die damit verbundenen Leistungen ausschließlich die zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten für die Lieferung von Leitsystemen und damit verbundenen Leistungen. Diese zusätzlichen Bedingungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kopien können bei Bedarf beim Lieferanten angefordert werden.
19. VERSCHIEDENES
19.1 Ein Verzicht durch eine Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen dauerhaften Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.
19.2 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
19.3 Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten.
19.4 Der Lieferant schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Besteller bestätigt, sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an den Lieferanten zu wenden.
19.5 DIE NACH DIESEM VERTRAG GELIEFERTEN PRODUKTE UND ERBRACHTEN LEISTUNGEN WERDEN NICHT ZUR NUTZUNG IN IRGENDWELCHEN NUKLEAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT FÜR DIESE NUTZUNG BESTIMMT. Der Besteller (i) nimmt die Produkte und Leistungen mit der vorstehenden Einschränkung an, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben, und (iii) verpflichtet sich, den Lieferanten und die verbundenen Unternehmen des Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Prozesse, Urteilen und Schadenersatzforderungen – einschließlich des Ersatzes von beiläufig entstandenem Schaden und Folgeschaden – infolge der Nutzung der Produkte oder der Leistungen in irgendwelchen nuklearen oder damit verbundenen Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung des Lieferanten auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.
19.6 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag ist Berlin. Der Lieferant kann den Besteller jedoch auch am Sitz des Bestellers verklagen.
19.7 Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der leichteren Verständlichkeit und bleiben bei der Auslegung unberücksichtigt.
19.8 Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform.


Copeland Europe GmbH
Geschäftssitz:
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 877B


Copeland Cold Chain Europe GmbH
Geschäftssitz:
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 81171